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Für das Anbringen der Kennzeichnungsetiketten für Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen) gilt gem. EG-VO 842/2006 Art. 7 Abs. 1: Anbringung in unmittelbarer Nähe der Wartungsstellen für das Befüllen oder die Rückgewinnung der fluorierten Treibhausgase oder auf dem Teil des Erzeugnisses oder der Einrichtung, der das fluorierte Treibhausgas enthält.
Hermetisch geschlossene Systeme sind als solche zu kennzeichnen. Zusätzlich zu diesen genannten Stellen können gem. EG-VO 1494/2007 Art. 4 Abs. 1 die Kennzeichen auch auf oder neben vorhandenen Namens- oder Produktinformationsschildern oder neben Zugangsstellen zur Instandsetzung angebracht werden.
Bei Erzeugnissen und Einrichtungen für Klimaanlagen sowie bei Wärmepumpen mit getrennten, durch Kühlrohre miteinander verbundenen Innen- und Außenteilen ist das Kennzeichen auf dem Teil der Einrichtung anzubringen, das als erstes mit dem Kühlmittel befüllt wird (EG-VO 1494/2007 Art. 4 Abs. 2). Unser Vorschlag ist auch analog so bei der Kennzeichnung von Anwendungen mit rezykliertem oder aufgearbeitetem FCKW oder H-FCKW zu verfahren.
Übersicht Kennzeichnungspflicht von Kälteanlagen ab 3 kg Füllmenge Kältemittel:
Kyoto-Protokoll (FKW/H-FKW) | Monteral-Protokoll (FCKW/H-FCKW) |
Vorschriften: EG-VO 1494/2007 Art. 2 und 3, EG-VO 842/2006 Art. 7, ChemKlimaschutzVO § 7 | Vorschriften: EG-VO 1494/2007 Art. 2 und 3, EG-VO 1005/2009 Art. 11 Abs. 6 i. V. m. EG-VO 1272/2008 Art. 17 ff. |
Kennzeichnungspflicht betrifft: alle Anlagen ab 3 kg Füllmenge fluorierter Treibhausgase (F-Gase) | Kennzeichnungspflicht betrifft: alle Kälteanlagen die mit rezykliertem oder aufgearbeitetem FCKW bzw. H-FCKW mit mehr als 3 kg Füllmenge betrieben werden. |
Ab wann? 01.04.2008 | Ab wann? 01.01.2010 |
Aufkleber: rot-blau „Enthält vom ……. | Aufkleber: rot-gelb „Gefahr ……. |
Achtung:
Das Fehlen der Kennzeichnungsetiketten auf den Kälteanlagen und Wärmepumpen (Einrichtungen) stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Chemikaliengesetz dar und kann mit hohen Geldbußen belegt werden.